Statuten des Fabulous Austrian Catclub


 


§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich


Der Verein führt den Namen The Fabulous Austrian Catclub und kann mit TFAC abgekürzt werden, sein Sitz ist in 1230 Wien, Jochen Rindtstraße 10 RH 27.  Er ist auf nationaler Ebene tätig.


 


§ 2 Zweck und Ziel


Die Mitglieder des Vereines wollen reinrassige Edelkatzen asiatischen Ursprungs nach internationalen Standards züchten, sich gegenseitig beraten um die Rassekatze als Haustier und Gefährten des Menschen populär zu machen. Dieses Ziel sucht er insbesonders zu erreichen durch :


2.1 Zusammenschluß von Züchtern und Liebhabern von Rassekatzen


2.2 Austausch von Zuchterfahrung in Versammlungen und Fachblättern, sowie die Möglichkeit der fachlichen Fortbildung der Züchter durch Seminare und Fachbroschüren


2.3 Vermittlung und Nachweis zuchtwerter Alt- und Jungtiere


2.4 Haltung und Nachweis erstklassiger Zuchtkater


2.5 Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen


2.6 Fühlungnahme mit internationalen  gleichartigen Züchterorganisationen


 


§ 3 Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§.4 Aufbringung finanzieller Mittel


4.1 Die finanziellen Mttel werden durch die Eintrittsgebühren, sowie die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder aufgebracht.


4.2. Darüber hinaus können auch Spenden, Gebühren, Sachzuwendungen, Erträge aus einer eventuell aufgelegten Vereinsbroschüre und aus Veranstaltungen zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen.


 


§ 5 Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereines können nur natürliche Personen sein.


Die Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft ist ausschließlich durch gemeinsamen Vereinsbeschluß möglich.


Der Verein besteht aus:


5.1 ordentlichen Mitgliedern: Katzenzüchter mit mindestens einer Zuchtkatze oder einem Zuchtkater


5.2 außerordentlichen bzw. fördernden Mitgliedern: Katzenfreunde, welche zwar Katzen halten, aber  keine Katzenzucht betreiben und dem Verein aus Interesse am Thema „Katze“ beitreten wollen, sowie Katzenzüchter, die bereits bei einem anderen Verein Mitglied sind.


5.3.Juniormitglieder benötigen auf dem Antrag auf Aufnahme die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigten)


5.4 Ehrenmitgliedern:Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Katzen oder des Vereines eingesetzt haben.


 


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsmittel möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Für die Aufnahme eines NEU-Mitgliedes oder Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes ist in 1.Instanz der Vorstand zu befragen.


Die Mitgliedschaft endet durch:


a, Tod


b, Austritt


c, Streichung


d, Ausschluß


Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand, spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.


Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt bei:


1. groben und wiederholten Verstößen gegen die Statuten


2. vereinsschädigendem Verhalten


3. unehrenhaften Verhalten.


Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vorher sind dem Mitglied die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen schriftlich mitzuteilen und ihm mindestens 14 Tage Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Diese ist schriftlich zu begründen und muß innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in den Punkten 1 - 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


 


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht:


7.1 eventuell vorhandene Einrichtungen des Vereines gegen Erstattung der Unkosten zu nutzen


7.2 an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereines teilzunehmen


7.3 Anträge an die Generalversammlung oder den Vorstand zu stellen


7.4 Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten, diese sind durch Quittungen zu belegen.


7.5 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.


7.6 Ordentliche Mitglieder und Juniormitglieder haben zusätzlich zu den Vereinsstatuten die Zucht- und Haltungsrichtlinien des Vereines zu befolgen und können als einzige Mitglieder, unter Einhaltung dieser Richtlinien Stammbäume vom Verein beantragen.


7.7 Fördermitglieder haben die Vereinsstatuten und die Haltungs- und Zuchtrichtlinien des Vereins zu befolgen.


7.8. Bei Nichteinhaltung der Zucht – und Haltungsrichtlinien beschließt der Vorstand Sanktionen.


7.9. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und Alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte.


Die Mitglieder verpflichten sich:


a. ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen


b. Zucht und Haltung der Katzen artgemäß zu gestalten


c. Tiere nicht an die Pelzindustrie und zu Versuchszwecken zu veräußern


d. Die Würfe in das Zuchtbuch des Vereines eintragen zu lassen


e. die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern.


 


§ 8 Beiträge und Gebühren


1. Aufnahmegebühr


2. Mitgliedsbeitrag


3. Gebühren für Zwingerschutz, Stammbäume und Ausstellungsgebühr (Standgeld)


Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag sind bei Eintritt in den Verein sofort fällig. Die nachfolgenden Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 31.1. jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Sämtliche Beiträge und Gebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt und sind ebenfalls im Voraus zu entrichten.


 


§ 9 Vereinsorgane


Die Organe des Vereines sind


a. die Generalversammlung


b. der Vorstand


c. die Rechnungsprüfer


d. das Schiedsgericht


 


§ 10 Die Generalversammlung


10.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes vierte Jahr, möglichst im 1.Viertel des Kalenderjahres statt. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen. In der Ladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.


10.2 Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.


10.3 Anträge von Mitgliedern zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich im Sektretariat einzureichen.


Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.


10.4 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme


ABWESENHEIT BEI DER GENERALVERSAMMLUNG GILT ALS STIMMENTHALTUNG!


10.5 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so kann die Generalversammlung nach einer halben Stunde Wartezeit vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter beschlußfähig erklärt werden.


10.6 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung, sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wird er durch ein Vorstandsmitglied vertreten.


10.7 Die Wahlen und die Beschlußfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt offen, durch Handaufheben, es sei denn, daß ein Mitglied bei Personenentscheidungen geheime Wahl beantragt. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


 


§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung


Der aus den Mitgliedern zusammengesetzten Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


11.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses


11.2 Beschlußfassung über den Voranschlag


11.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer


11.4 Entlastung des Vorstandes


11.5 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge


11.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft


11.7 Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft


11.8 Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines


11.9 Beratung und Beschlußfassung über Anträge zur Generalversammlung und über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


 


§ 12 Der Vorstand


12.1 Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier.


12.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.


12.3 Der Vorstand hat das Recht, beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.


12.4 Der Vorstand ist auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen. Dieser Antrag ist in schriftlicher oder mündlicher Form an den Sekretär zu richten.


12.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 50 % von ihnen anwesend ist.


12.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


12.7 Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


12.8 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.


12.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der Funktion entheben, dazu ist aber die 2/3 Mehrheit aller Stimmen notwendig.


12.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


12.11 Der/Die Vizepräsident/in kann jedes durch Urlaub oder Krankheit verhinderte Vorstandsmitglied vertreten. Jedoch immer nur eines.


 


§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


13.1 Erstellung des Jahresanschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses


13.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung


13.3 Verwaltung des Vereinsvermögens


13.4 Aufnahme, Streichung und Ausschuß von Vereinsmitgliedern


13.5 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.


 


§ 14 Interessensgemeinschaften


14.1 Die Bildung einer Interessensgemeinschaft kann nur mit Zustimmung des Präsidenten oder des gesamten Vorstandes erfolgen.


14.2 Die jeweilige Interessensgemeinschaft wählt jedes zweite Jahr einen Leiter, einen Sekretär und einen Kassier.


14.3 Eine Abrechnung der jeweiligen Kassa mit dem Kassier des Vereines ist kalendermäßig bis 31.12 vorzunehmen, wobei die Unterlagen bis 10.1. des darauffolgenden Jahres im Sektretariat vorliegen müssen.


14.4 Den Interessensgemeinschaften ist es gestattet, Sonderbeiträge oder Spenden entgegenzunehmen, wenn dies innerhalb der Interressensgemeinschaft beschlossen wurde.Hinsichtlich der Verwendung dieses Vermögens ist die Zustimmung des Präsidenten des Vereines erforderlich.


 


§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


15.1 Die Vertretung des Vereines und die Einzelzeichnungsberechtigung in allen Angelegen- heiten des Vereines obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten.


15.2 Der Sekretär führt die Vereinsgeschäfte. Er ist allen anderen Vorstandsmitgliedern gegenüber in seinem Handeln voll verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen. Weiters obliegt ihm die Einladung der Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen.


15.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat am Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand eine schriftliche Abrechnung vorzulegen und ist diesem in allen Belangen auskunftspflichtig.


 


§ 16 Die Rechnungsprüfer


16.1 Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.


16.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


16.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 12.8, 12.9 und 12.10 sinngemäß.


 


§ 17 Das Schiedsgericht


17.1 Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsleben entstandenen Streitigkeiten


17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter nennt, die eine fünfte Person als Vorsitzenden wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


17.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller fünf Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


 


§ 18 Auflösung


Die freiwillige Auflösung


18.1 einer Interessensgemeinschaft (§13) muß mit Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder beschlossen werden und dies dem Vorstand des Vereines sofort anzeigen.


18.2 Die Frist von der Beschlußfassung und endgültigen Auflösung dieser Interessensgemeinschaft beträgt 4 Wochen.


18.3 Im Falle der Auflösung fallen Mitgliederlisten, Kassabücher, und Vermögen sowie alle von dieser Interessensgemeinschaft geführten Akten und das Inventar dem Verein anheim und sind diesem unaufgefordert innerhalb der Auflösungsfrist an den Vorstand zu übermitteln,


18.4 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden.


18.5 Im Falle der Auflösung haben die einzelnen Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen wird einer Tierschutzorganisation (gewidmet für Katzen) zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung welche Organisation dieses Vermögen erhält, muß im Auflösungsbeschluß festgelegt werden.


18.6 Der letzte Vereinsvorstand hat der Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.



November 2019

Der VORSTAND




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